Nach sehr verhaltenem Beginn bei seiner Einführung 2021 hat sich das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) als ein wichtiges Instrument in der deutschen Restrukturierungspraxis etabliert. Es bietet Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine Möglichkeit, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren – eine proaktive Alternative zur klassischen Insolvenz. Doch die Anwendung des StaRUG hat auch Spannungen offenbart, insbesondere zwischen Gläubigern (z.B. Banken, Anleihegläubiger) und Gesellschaftern (Aktionären oder Anteilseignern) …
Ein zentraler Streitpunkt ist, ob die Geschäftsführung ein StaRUG-Verfahren ohne Zustimmung der Gesellschafter einleiten darf. Normalerweise erfordern gravierende Sanierungsmaßnahmen im Gesellschaftsrecht eine Abstimmung der Anteilseigner – etwa in der Hauptversammlung einer AG oder durch einen Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH. Doch das StaRUG verschiebt diese Regeln in Krisenzeiten …
Bei der Leoni AG führte der Restrukturierungsplan im Jahr 2023 zur vollständigen und kompensationslosen Ausschließung der Streubesitz-Aktionäre. Die rechtlichen Anfechtungen scheiterten, was die Robustheit des StaRUG unterstrich. Bei der Spark Networks SE verloren rund 49,9 Prozent der Altaktionäre ihre Anteile, während ein Großinvestor und ein neuer Investor übernahmen. Auch hier blieben Klagen erfolglos, selbst vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese beiden Fälle zeigen: Das StaRUG priorisiert die Unternehmensrettung, oft auf Kosten der Gesellschafter. Gleichzeitig wächst die Kritik, dass der Minderheitenschutz unzureichend sei …
Quelle: Artikel von Dr. Wencke Mull auf handelsblatt.com
