Viele wiegen sich bei Schenkungen in falscher Sicherheit. Ein neues BFH-Urteil zeigt: Der Fiskus darf rückwirkend zugreifen. Wer jetzt nicht handelt, zahlt morgen.
Viele Unternehmer und Privatpersonen sagen sich „Solange kein neues Erbschaftsteuergesetz beschlossen ist, gilt das alte Recht“ Wer also heute Betriebsvermögen überträgt oder eine Schenkung vornimmt, meint, sich auf die bekannten Freibeträge und Verschonungsregeln verlassen zu können. So die weit verbreitete Annahme. Sie ist falsch.
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 20. November 2025, das erst am 26. März 2026 veröffentlicht wurde, unmissverständlich klargestellt, dass die rückwirkende Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes auf Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes stattgefunden haben, verfassungsrechtlich zulässig ist (BFH, II R 7/23). Im konkreten Fall ging es um eine Schenkung vom 24. Juli 2016. Das Gesetz, das auf diese Schenkung angewendet wurde, trat erst am 9. November 2016 in Kraft – also fast vier Monate später.
Urteil ist ein Weckruf
Dieses Urteil mag auf den ersten Blick wie eine juristische Feinheit wirken. In Wahrheit ist es ein Weckruf. Denn was 2016 geschah, kann sich 2026 wiederholen – mit noch weitreichenderen Folgen.
Am 17. Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig (1 BvL 21/12). Die §§ 13a und 13b ErbStG, die es ermöglichten, Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, verstießen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016.
Rückwirkung ist verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber ließ die Frist verstreichen. Der Bundestag beschloss die Reform zwar am 24. Juni 2016, doch der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an. Erst am 9. November 2016 wurde das Gesetz verkündet – mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2016. Damit galten für alle Schenkungen und Erbfälle ab diesem Datum Regeln, die zum Zeitpunkt der Übertragung noch gar nicht existierten.
Genau diese Rückwirkung hat der BFH jetzt in seinem Urteil vom 26. März 2026 als verfassungsgemäß bestätigt. Die Begründung sagt, dass bereits mit dem Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts entfallen sei. Wer nach diesem Datum noch Vermögen übertrug, konnte sich nicht mehr auf die bisherige Rechtslage berufen …
Was das für Familienunternehmer bedeutet
Für Familienunternehmer ist die Lage ernst. Wer ein Unternehmen mit einem Wert oberhalb von fünf Millionen Euro in der nächsten Generation halten und damit Wert und Arbeitsplätze erhalten möchte, muss heute analysieren, was eine Reform nach dem SPD-Modell steuerlich bedeuten würde. Die bisherigen Verschonungsregeln – Regelverschonung zu 85 Prozent, Optionsverschonung zu 100 Prozent – könnten ersatzlos wegfallen …
Was das für Privatpersonen bedeutet
Aber die Reform betrifft nicht nur Unternehmer. Auch Privatpersonen, die bisher klug mit der Zehn-Jahres-Regel gearbeitet haben, stehen vor einem Paradigmenwechsel.
Wer in den vergangenen Jahrzehnten alle zehn Jahre eine Schenkung an seine Kinder vorgenommen hat – jeweils innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro –, konnte über zwei oder drei Zyklen hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Eine Immobilie im Wert von 1,2 Millionen Euro ließ sich so über 30 Jahre vollständig ohne Erbschaftsteuer an das Kind weitergeben.
Nach dem SPD-Modell wäre das vorbei. Der Lebensfreibetrag von 900.000 Euro aus der Familie ist ein einmaliges Budget. Alle bisherigen Schenkungen werden nach dem SPD-Modell dauerhaft angerechnet. Wer bereits 400.000 Euro übertragen hat, dem stehen nur noch 500.000 Euro an steuerfreiem Volumen zur Verfügung – für das gesamte restliche Leben.
Besonders brisant: In Ballungsräumen wie München, Frankfurt, Stuttgart oder Hamburg liegen Immobilienwerte längst deutlich über einer Million Euro. Der Lebensfreibetrag von 900.000 Euro reicht dort nicht einmal aus, um eine durchschnittliche Eigentumswohnung der Eltern steuerfrei an die nächste Generation zu übertragen …
Gesetzgeber kann und darf rückwirkend in die Erbschaftsteuer eingreifen
Der BFH hat mit seinem Urteil vom März 2026 den letzten Beweis geliefert, dass der deutsche Gesetzgeber kann und darf rückwirkend in die Erbschaftsteuer eingreifen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat ihm diese Befugnis 2014 erteilt, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es diesmal anders entscheiden wird.
Die Uhr tickt. Wer heute nicht handelt, zahlt morgen.
Quelle: Artikel von Christian Hansen auf focus.de
